Solarspitzengesetz erklärt: Negativpreise, 60-%-Regel und was Betreiber wissen müssen

Das Solarspitzengesetz gilt seit Februar 2025: keine Vergütung bei negativen Börsenpreisen, 60-%-Einspeisegrenze ohne Smart Meter, Ausnahmen für Balkonkraftwerke. Alle Regeln verständlich erklärt.

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Was ist das Solarspitzengesetz?

Das „Solarspitzengesetz" (amtlich: Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften) ist seit dem 25. Februar 2025 in Kraft. Sein Ziel: Mittags-Erzeugungsspitzen abfedern, die das Stromnetz an sonnigen Tagen an die Grenze bringen und die Börsenpreise in den negativen Bereich drücken.

Für dich als (künftigen) Anlagenbetreiber sind drei Regeln entscheidend – sie gelten für Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025. Bestandsanlagen sind nicht betroffen.

Regel 1: Keine Vergütung bei negativen Börsenpreisen (§ 51 EEG)

Fällt der Börsenstrompreis in einer Viertelstunde ins Minus, gibt es für den in dieser Zeit eingespeisten Strom keine Einspeisevergütung – und zwar ab der ersten negativen Viertelstunde (vorher galt eine 4-Stunden-Schwelle).

Wichtige Einschränkungen: Der Ausgleich (§ 51a EEG): Die entgangenen Viertelstunden verfallen nicht ersatzlos. Der 20-jährige Vergütungszeitraum verlängert sich am Ende – bei Solaranlagen um die Hälfte der ausgefallenen Viertelstunden (Faktor 0,5), ertragsgewichtet über Monatskontingente verteilt. In der Praxis heißt das: Ein Teil des Verlusts kommt Jahre später zurück, wirtschaftlich bleibt aber ein kleiner Nachteil. Wie groß ist der Effekt wirklich? Negative Preise treten vor allem an sonnigen Frühlings- und Sommermittagen auf – also genau dann, wenn deine Anlage viel produziert. Je nach Jahr betrifft das einige hundert Viertelstunden. Bei einer typischen 10-kWp-Anlage mit Teileinspeisung reden wir über einen niedrigen zweistelligen Euro-Betrag pro Jahr – ärgerlich, aber kein Grund, auf die Anlage zu verzichten. Wer einen Batteriespeicher hat, kann die Mittagsspitze speichern statt einspeisen und umgeht das Thema weitgehend.

Regel 2: 60-%-Einspeisegrenze ohne Smart Meter (§ 9 EEG)

Neuanlagen, die noch kein intelligentes Messsystem mit Steuerungstechnik haben, dürfen am Netzanschlusspunkt nur 60 % ihrer installierten Leistung einspeisen:

Wichtig fürs Verständnis: Die 60 % beziehen sich nur auf die Netzeinspeisung, nicht auf die Erzeugung. Eigenverbrauch, Speicherladung, Wallbox oder Wärmepumpe können die Mittagsspitze nutzen – dann geht kaum etwas verloren. Rechnerisch kostet die Kappung ohne Eigenverbrauchsoptimierung nur wenige Prozent des Jahresertrags, weil Anlagen ihre Spitzenleistung selten erreichen. Ausnahme: Steckersolargeräte bis 2.000 Wp Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung sind von der 60-%-Regel ausgenommen – Details im Ratgeber Balkonkraftwerk 2026.

Regel 3: Einfacherer Weg in die Direktvermarktung

Das Gesetz senkt die bürokratischen Hürden der Direktvermarktung für Anlagen unter 100 kW. Die Direktvermarktung bleibt für kleine Anlagen freiwillig (Pflicht erst ab 100 kW) – sie wird aber durch die geplante EEG-Novelle 2027 für Neuanlagen zum Standardmodell.

Was bedeutet das für deine Kaufentscheidung?

  1. Kein Grund zur Panik: Die Effekte sind bei typischen Eigenheim-Anlagen klein – wenige Prozent des Ertrags. Die Wirtschaftlichkeit trägt weiterhin der Eigenverbrauch.
  2. Speicher werden wertvoller: Wer mittags speichert statt einspeist, umgeht Negativpreis-Ausfälle und 60-%-Kappung gleichzeitig.
  3. Smart Meter einplanen: Mit intelligentem Messsystem entfällt die 60-%-Grenze – dafür greift dann die Negativpreis-Regel. Unterm Strich lohnt das Smart Meter trotzdem, weil es dynamische Tarife und § 14a-Rabatte erschließt.
  4. Bestandsschutz: Wer seine Anlage bereits vor dem 25.02.2025 in Betrieb hatte, ist von allen drei Regeln nicht betroffen.

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Häufige Fragen

Für wen gilt das Solarspitzengesetz?
Für Photovoltaik-Neuanlagen, die ab dem 25.02.2025 in Betrieb genommen wurden. Bestandsanlagen behalten ihre bisherigen Regeln vollständig. Balkonkraftwerke (bis 2.000 Wp / 800 VA) und Kleinstanlagen unter 2 kW sind von der Negativpreis-Regel ausgenommen.
Bekomme ich bei negativen Strompreisen wirklich gar nichts?
Für die betroffenen Viertelstunden gibt es keine Einspeisevergütung – bei Anlagen von 2 bis 100 kW aber erst, sobald ein intelligentes Messsystem eingebaut ist. Als Ausgleich verlängert sich der 20-jährige Vergütungszeitraum am Ende um die Hälfte der ausgefallenen Viertelstunden (§ 51a EEG).
Wie viel Ertrag kostet die 60-%-Regel?
Ohne jede Optimierung typischerweise nur wenige Prozent des Jahresertrags, denn PV-Anlagen erreichen ihre Spitzenleistung selten. Wer mittags Eigenverbrauch verlagert oder einen Speicher lädt, verliert praktisch nichts. Mit Einbau von Smart Meter und Steuerbox entfällt die Begrenzung komplett.
Betrifft die 60-%-Regel auch meinen Eigenverbrauch?
Nein. Begrenzt wird nur die Einspeiseleistung am Netzanschlusspunkt. Erzeugung, Eigenverbrauch, Speicherladung und E-Auto-Laden sind nicht beschränkt – die Mittagsspitze lässt sich also weiter voll im Haus nutzen.
Lohnt sich Photovoltaik trotz Solarspitzengesetz noch?
Ja. Die Regeln kosten bei typischen Eigenheim-Anlagen nur einen kleinen Teil der Einspeiseerlöse, während der Haupthebel – die Ersparnis durch Eigenverbrauch von rund 36 ct pro selbst genutzter kWh – unberührt bleibt. Speicher und smarte Verbraucher machen die Anlage sogar robuster gegen alle künftigen Regeländerungen.
Was ist der Unterschied zwischen Solarspitzengesetz und EEG-Novelle 2027?
Das Solarspitzengesetz (seit Februar 2025 in Kraft) regelt Negativpreise, 60-%-Grenze und Smart-Meter-Anreize für Neuanlagen. Die EEG-Novelle 2027 (Entwurf, Kabinettsbefassung Ende Juli 2026) soll darüber hinaus die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen durch Übergangszahlung und Direktvermarktung ersetzen.

Weitere Themen: Tarifcheck, Solar-Rechner, Förderung 2026.


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