Geprüft am 08. Oktober 2026
EEG-Novelle 2027 im Detail: Übergangszahlung 5,2 ct/kWh für 36 Monate, Direktvermarktungsbonus 1,5 ct, Volleinspeiser-Bonus entfällt.
Die EEG-Novelle 2027 ersetzt für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2027 die 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung durch eine Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für nur 36 Monate, danach folgt die Direktvermarktung mit einem Bonus von 1,5 ct/kWh für 48 Monate. Der Volleinspeiser-Bonus entfällt für Neuanlagen, während Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31.12.2026 ihre Vergütung für volle 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr behalten. Beschlossen hat das Kabinett die Novelle am 29. Juli 2026, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett die EEG-Novelle beschlossen, zusammen mit dem Netzanschlusspaket. Grundlage war der Referentenentwurf vom 17. Juli (Verbändeanhörung bis 22. Juli). Die Novelle baut die Förderlandschaft für Photovoltaik grundlegend um. Wer aktuell eine PV-Anlage plant, sollte die Kernpunkte kennen, sie wirken sich direkt auf die Wirtschaftlichkeit aus.
Wichtig vorab: Gesetz ist die Novelle erst nach Bundestag und Bundesrat, beide haben noch nicht abschließend entschieden. Der Stand des Verfahrens (2. Oktober 2026):
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 29.07.2026 | Kabinettsbeschluss |
| 14.08.2026 | Zuleitung an den Bundesrat (Drs. 470/26) |
| 10.09.2026 | Einbringung in den Bundestag (Drs. 21/7867) |
| 24.09.2026 | 1. Lesung im Bundestag |
| 25.09.2026 | Bundesrat, erster Durchgang: umfangreiche Änderungsforderungen (Drs. 470-26(B)) |
| 02.10.2026 | Gegenäußerung der Bundesregierung: Kernpunkte bleiben |
| offen | 2./3. Lesung, Verabschiedung |
| 01.01.2027 | geplantes Inkrafttreten |
Der Zeitdruck ist real: Die EU-Beihilfegenehmigung für zentrale EEG-Regelungen läuft Ende 2026 aus, das Paket muss deshalb voraussichtlich im Oktober durchs Parlament. Die Bundesregierung hält an ihren Kernpunkten fest, Abschaffung der festen Vergütung für kleine Anlagen, schrittweise Ausweitung der Direktvermarktung und stärkere Verlagerung des Ausbaus auf Freiflächen.
Die vier Kernpunkte: Die feste Einspeisevergütung wird für Neuanlagen durch eine Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für 36 Monate ersetzt, Direktvermarktung wird mit einem Bonus von 1,5 ct/kWh zum Standard, für Dachanlagen unter 100 kW ist eine dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung auf 50 % vorgesehen (vom Bundesrat abgelehnt, von der Bundesregierung verteidigt), und beim Mieterstrom werden Anpassungen diskutiert.
Der gravierendste Punkt: Für Neuanlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, gibt es keine feste, 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung mehr. An ihre Stelle tritt eine „befristete Übergangszahlung" in der neuen Veräußerungsform „Netzbetreiberabnahme":
Wer bekommt die Übergangszahlung? Der Zugang wird Jahr für Jahr enger:
| Inbetriebnahme | Übergangszahlung für Anlagen |
|---|---|
| 2027 | unter 50 kW |
| 2028 | unter 25 kW |
| 2029 | unter 7 kW |
| ab 2030 | keine mehr: volle Direktvermarktung |
Die Bundesnetzagentur kann die Regelung bis zum 31.12.2032 verlängern. Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) sind von den Neuregelungen ausgenommen.
Wer nicht (mehr) unter die Übergangszahlung fällt, verkauft den Überschussstrom über einen Direktvermarkter (meist Stadtwerk, Energieversorger oder Spezialdienstleister) an der Strombörse.
Aktuelle Marktpreise: ca. 3–8 ct/kWh (schwankend). Die Erlöse liegen also deutlich unter der bisherigen Einspeisevergütung, und für Anlagen unter 30 kWp ist die Direktvermarktung bislang technisch wie wirtschaftlich oft nicht sinnvoll.
Neu: Als Anreiz sieht der Entwurf in § 50c einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für 48 Monate vor, für Anlagen unter 25 kW, die in die sonstige Direktvermarktung wechseln.
Hier hat sich die Lage im September 2026 geklärt, und zwar anders, als wir an dieser Stelle bis zum 23.09.2026 geschrieben hatten. Der Regierungsentwurf sieht eine dauerhafte Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 50 % für Dachanlagen unter 100 kW vor.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 25.09.2026 (Drucksache 470-26(B)) die Streichung dieser Regelung gefordert. Begründung: Die bestehenden Regelungen stellten die Steuerbarkeit im Engpassfall bereits sicher. Zusätzlich fordert er, Anlagen mit intelligentem Messsystem in der Direktvermarktung grundsätzlich von der starren Begrenzung auszunehmen. In ihrer Gegenäußerung vom 02.10.2026 lehnt die Bundesregierung das ab und hält an der Begrenzung fest. Entschieden ist die Frage damit noch nicht, sie fällt im parlamentarischen Verfahren.
Nicht zu verwechseln mit der 60-%-Regel: Seit dem Solarspitzengesetz (Februar 2025) gilt für Neuanlagen ohne intelligentes Messsystem eine Wirkleistungsbegrenzung auf 60 % der installierten Leistung am Netzanschlusspunkt (§ 9 EEG, Anlagen unter 25 kW). Sobald ein intelligentes Messsystem samt Steuerbox eingebaut ist, entfällt diese Begrenzung automatisch. Die geplante 50-%-Regel wäre etwas anderes: dauerhaft, für den größeren Leistungsbereich bis 100 kW und nach dem bisherigen Entwurf auch mit Messsystem.
Was das praktisch bedeutet: Betroffen wäre die eingespeiste Leistung, nicht die erzeugte. Wer viel selbst verbraucht, mit Speicher, Wärmepumpe oder Wallbox, verliert dadurch wenig. Wer auf hohe Einspeisung setzt, sollte den weiteren Verlauf verfolgen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, gilt ohnehin der Bestandsschutz (siehe unten).
Ebenfalls seit dem Solarspitzengesetz: Neuanlagen ab 2 kW (Inbetriebnahme ab 25.02.2025) erhalten in Viertelstunden mit negativem Börsenpreis keine Vergütung (§ 51 EEG), bei 2 bis 100 kW greift das allerdings erst, sobald ein intelligentes Messsystem eingebaut ist. Als Ausgleich verlängert sich der Förderzeitraum am Laufzeitende um die Hälfte der ausgefallenen Viertelstunden (§ 51a EEG).
Für Mieterstromprojekte wird eine Anpassung der Förderbedingungen diskutiert. Zur Einordnung: Der aktuelle Mieterstromzuschlag für Anlagen bis 10 kW liegt bei 2,54 ct/kWh (BNetzA, Februar bis Juli 2026).
Stichtag 31.12.2026: Feste Vergütung nur noch für Anlagen, die dieses Jahr ans Netz gehen
Die EEG-Novelle ersetzt die 20-Jahres-Vergütung für Neuanlagen ab 2027. Von der Angebotsanfrage bis zur Inbetriebnahme vergehen typisch 8–16 Wochen. Wer den Bestandsschutz will, sollte jetzt vergleichen.
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Der Entwurf stellt in den Übergangsbestimmungen (§ 100) klar: Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb genommen werden, behalten ihre Einspeisevergütung zu den bei Inbetriebnahme geltenden Konditionen, für volle 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr. Ein harter Förderstopp auch für Bestandsanlagen, wie ihn ein früherer Entwurf aus dem Frühjahr befürchten ließ, ist damit vom Tisch.
Für Neuanlagen gilt das Gegenteil: In der Begründung des Entwurfs heißt es sinngemäß, dass für Anlagen, die erst ab 2027 in Betrieb gehen, kein Vertrauensschutz auf die bisherige Förderung besteht. Wer ab 2027 baut, kann sich also nicht auf die alten Konditionen berufen.
Wer vor dem 01.01.2027 in Betrieb geht, sichert sich 20 Jahre lang die aktuelle Einspeisevergütung von 7,78 ct/kWh (ab 01.08.2026: 7,70 ct/kWh), wer ab 2027 startet, bekommt 36 Monate lang 5,2 ct/kWh und ist danach fast nur noch auf Eigenverbrauch mit Speicher angewiesen.
Bestandsschutz: Die aktuellen Einspeisevergütungen (bis 10 kWp: 7,78 ct/kWh, ab 01.08.2026: 7,70 ct/kWh) bleiben 20 Jahre garantiert. Das ist ein sehr attraktiver Deal, eine 10-kWp-Anlage sichert sich so über die Laufzeit ca. 10.000 € garantierte Zusatzeinnahmen.
Zunächst greift (bei Anlagen unter 50 kW) die Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für 36 Monate, danach zählt fast nur noch der Eigenverbrauch. Mehrere Szenarien:
Option A: Mit Speicher + Wärmepumpe/E-Auto (Eigenverbrauch 65–85 %)
Option B: Mit Speicher, ohne WP/E-Auto (Eigenverbrauch 55–65 %)
Option C: Ohne Speicher
Der Branchenverband BSW-Solar warnt, die geplanten Einschnitte könnten die Nachfrage nach neuen Solaranlagen um mehr als zwei Drittel einbrechen lassen. Verbraucherschützer fordern verlässliche Übergangsregelungen, viele Stadtwerke sehen in der Direktvermarktung Chancen, aber auch erheblichen administrativen Mehraufwand für Kleinanlagen.
Wer eine PV-Anlage plant, sollte noch 2026 kaufen und in Betrieb nehmen. Bestandsanlagen haben keinen Handlungsdruck, und wer erst 2027 kaufen kann, plant großzügig mit Speicher.
Empfehlung: Noch 2026 kaufen und in Betrieb nehmen.
Mehr dazu: PV-Anlage 2026 kaufen oder warten?
Empfehlung: Großzügig mit Speicher planen.
Details: Photovoltaik ohne Einspeisevergütung
Nach dem Kabinettsbeschluss am 29.07.2026 hat der Bundestag die 1. Lesung für den 24.09.2026 angesetzt, der Bundesrat berät den Entwurf am 25.09.2026 im ersten Durchgang (TOP 56). Die Verabschiedung ist für Q4 2026 möglich, das Inkrafttreten für den 01.01.2027 geplant.
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 17.07.2026 | Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums veröffentlicht |
| 22.07.2026 | Ende der Verbändeanhörung |
| 29.07.2026 | Kabinettsbeschluss (EEG-Novelle + Netzanschlusspaket) |
| 14.08.2026 | Zuleitung an den Bundesrat (Drucksache 470/26) |
| 07.09.2026 | Bundestagsdrucksache 21/7867 (Einbringung durch die Bundesregierung) |
| 24.09.2026 | 1. Lesung im Bundestag, danach Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie |
| 25.09.2026 | Erster Durchgang im Bundesrat (TOP 56, Drucksache 470/26) |
| Herbst 2026 | Ausschussberatungen, 2./3. Lesung, danach zweiter Durchgang im Bundesrat |
| Q4 2026 | Mögliche Verabschiedung (bei zügigem Verfahren) |
| Ende 2026 | EU-Beihilfegenehmigung für das aktuelle EEG läuft aus |
| 01.01.2027 | Geplantes Inkrafttreten |
Unsicherheitsfaktor: Im Bundestagsverfahren kann die Novelle noch entschärft oder nachjustiert werden, die Kabinettsfassung hat die Parameter des Referentenentwurfs (5,2 ct Übergangszahlung, 36 Monate, Staffel 50/25/7 kW, 1,5-ct-Bonus, Bestandsschutz) unverändert übernommen. Widerstand kommt auch aus der Koalition selbst: Die SPD-Energiepolitikerin Nina Scheer fordert in einem Positionspapier vom 30.07.2026 „grundlegende Änderungen“ im parlamentarischen Verfahren, unter anderem gegen die Direktvermarktungspflicht und die Einschränkung der Einspeisevergütung. Die Endfassung kann also noch abweichen. Wegen der auslaufenden EU-Beihilfegenehmigung ist ein komplettes Scheitern des Zeitplans dennoch unwahrscheinlich. Also: Auf das Beste hoffen, für das Wahrscheinlichste planen.
Laut der Berichterstattung zum Kabinettsbeschluss sollen neue Kleinanlagen ihre Netzeinspeisung künftig dauerhaft auf 50 % der installierten Leistung begrenzen, Balkonkraftwerke sind ausgenommen. Das geht über die heutige Regelung hinaus: Nach geltendem Recht (Solarspitzengesetz) gilt für Neuanlagen eine 60-%-Grenze, die mit Einbau von Smart Meter und Steuerbox entfällt. Die genaue Ausgestaltung (Verhältnis zur Steuerbarkeit, betroffene Anlagengrößen) wird das parlamentarische Verfahren zeigen, praktisch heißt das einmal mehr: Eigenverbrauch und Speicher werden wichtiger, die Mittagsspitze ins Netz zu drücken lohnt immer weniger.
Die Bundesregierung verfolgt mit der EEG-Novelle vier Ziele, nämlich niedrigere Kosten, Marktintegration, netzdienliches Verhalten und die Vorgaben des EU-Beihilferechts:
Kritiker argumentieren, die Reform komme zu schnell und ohne ausreichende Anreize für Speicher.
Nach Auslaufen der 36-monatigen Übergangszahlung bleiben Photovoltaik-Betreibern ab 2027 vier Alternativen: Direktvermarktung (3–8 ct/kWh plus 1,5 ct Bonus), Peer-to-Peer-Handel (10–20 ct/kWh), dynamische Stromtarife und das Ausnutzen von Negativpreisen.
Stromverkauf zum Marktpreis. Derzeit 3–8 ct/kWh, abhängig von Tageszeit und Nachfrage. Für Kleinanlagen bislang unwirtschaftlich, der geplante Bonus von 1,5 ct/kWh (48 Monate, § 50c) soll das ändern.
Solarstrom an Nachbarn verkaufen. Anbieter: Tibber, 1komma5°, Lumenaza. Erlöse: 10–20 ct/kWh. Aktuell rechtlich und technisch komplex.
Strom günstig aus dem Netz beziehen, wenn viel Solar im System ist (z. B. mittags). Speicher damit laden. Anbieter: Tibber, Awattar.
Dynamische Tarife mit "Negativpreisen" (der Anbieter zahlt dir, wenn du Strom aus dem Netz nimmst, weil zu viel drin ist). Nutzen: Speicher laden oder E-Auto.
Die EEG-Novelle 2027 ist ein tiefgreifender Umbau der Solar-Förderung in Deutschland: Aus 20 Jahren garantierter Vergütung werden 36 Monate Übergangszahlung zu 5,2 ct/kWh, danach Direktvermarktung. Für Eigenheimbesitzer, die 2026 in Betrieb gehen, ändert sich nichts, sie sichern sich 20 Jahre Bestandsschutz auf die aktuellen Konditionen. Wer ab 2027 plant, muss mit Speicher und hohem Eigenverbrauch rechnen.
Unsere klare Empfehlung: Wer ohnehin plant, jetzt kaufen. Angebote anfordern und bis Ende 2026 in Betrieb nehmen.
Häufige Fragen
Die feste 20-Jahres-Einspeisevergütung entfällt für Neuanlagen ab 01.01.2027. Stattdessen gibt es eine befristete Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für 36 Monate (2027 für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 unter 7 kW, ab 2030 keine mehr). Der Volleinspeiser-Bonus entfällt komplett, neu ist ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für 48 Monate. Bestandsanlagen sind nicht betroffen.
Das Kabinett hat die Novelle am 29.07.2026 beschlossen, Gesetz ist sie damit aber noch nicht: im Bundestag liegt sie als Drucksache 21/7867 vor (1. Lesung am 24.09.2026, erster Durchgang im Bundesrat am 25.09.2026), das Inkrafttreten ist für den 01.01.2027 vorgesehen. Weil die EU-Beihilfegenehmigung für das aktuelle EEG Ende 2026 ausläuft, steht der Zeitplan unter Druck.
Der anzulegende Wert beträgt einheitlich 6,2 ct/kWh, davon wird 1,0 ct abgezogen, ausgezahlt werden also 5,2 ct/kWh, befristet auf 36 Monate ab Inbetriebnahme, ab 01.08.2027 mit 1 % Degression pro Halbjahr. Die bisherigen Größenklassen und der Volleinspeiser-Bonus entfallen.
Im Regierungsentwurf ja: Er sieht eine dauerhafte Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 50 Prozent für Dachanlagen unter 100 kW vor. Der Bundesrat hat am 25.09.2026 die Streichung gefordert, die Bundesregierung hat das in ihrer Gegenäußerung vom 02.10.2026 abgelehnt, entschieden wird im parlamentarischen Verfahren. Davon zu unterscheiden ist die bereits geltende 60-Prozent-Regel des Solarspitzengesetzes für Anlagen unter 25 kW ohne intelligentes Messsystem, die mit Messsystem und Steuerbox automatisch entfällt.
Nein. Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, behalten nach den Übergangsbestimmungen (§ 100) ihre garantierte Einspeisevergütung zu den ursprünglichen Konditionen für volle 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr. Übergangszahlung und Direktvermarktung gelten nur für neue Anlagen ab 2027.
Ja, aber nur mit hohem Eigenverbrauch. Neuanlagen erhalten zunächst die Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für 36 Monate, danach zählt fast nur noch der selbst verbrauchte Strom. Mit Speicher (60–70 % Eigenverbrauch) und Wärmepumpe/E-Auto (bis 85 %) bleibt PV wirtschaftlich, die Amortisation verlängert sich typisch um 2–4 Jahre. Ohne Speicher ist PV dann kaum noch rentabel.
Klar 2026. Wer 2026 in Betrieb geht, sichert sich 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung (bis 10 kWp: 7,78 ct/kWh, ab 01.08.2026: 7,70 ct/kWh). Das sind je nach Anlage 8.000–12.000 € garantierte Zusatzeinnahmen. Handwerkerkapazitäten werden Ende 2026 knapp, also bis in den Herbst bestellen.
Statt einer fixen Einspeisevergütung wird überschüssiger Strom über einen Direktvermarkter (meist Stadtwerk oder Energieversorger) an der Strombörse verkauft. Die Erlöse hängen vom Marktpreis ab (aktuell 3–8 ct/kWh). Für Kleinanlagen ist das bislang administrativ komplex, die Novelle plant deshalb einen Bonus von 1,5 ct/kWh für 48 Monate (Anlagen unter 25 kW).
Weitere Themen: Solar-Angebote, Solar-Rechner, Förderung 2026.
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Andreas Mali
Gründer & Redaktion PhotovoltaikGenie
Andreas Mali ist Gründer von PhotovoltaikGenie und recherchiert Förderprogramme, Einspeisevergütung und Marktpreise fortlaufend aus Primärquellen (Bundesnetzagentur, KfW, Landesförderbanken). Mehr über uns & unsere Methodik
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