Geprüft am 18. September 2026
Haus mit PV-Anlage kaufen: Betreiberwechsel im MaStR binnen 1 Monat, Vergütung 20 Jahre + Inbetriebnahmejahr, Grunderwerbsteuer.
Kaufst du ein Haus mit Photovoltaikanlage, übernimmst du die Anlage in der Regel mit und wirst neuer Anlagenbetreiber. Innerhalb eines Monats musst du den Betreiberwechsel im Marktstammdatenregister registrieren, gemeinsam mit dem Verkäufer, und den Netzbetreiber informieren, die EEG-Vergütung läuft mit dem alten Satz weiter, bis 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr abgelaufen sind. Vor dem Notartermin solltest du Inbetriebnahmedatum, Verträge, Steuerstatus und den technischen Zustand prüfen.
Beim Hauskauf übernimmst du die PV-Anlage in der Regel mit dem Haus und wirst neuer Anlagenbetreiber: Innerhalb eines Monats registrierst du gemeinsam mit dem Verkäufer den Betreiberwechsel im Marktstammdatenregister und informierst den Netzbetreiber, die EEG-Vergütung läuft mit dem alten Satz für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr weiter. Vor dem Notartermin prüfst du Inbetriebnahmedatum, Verträge, Steuerstatus und den technischen Zustand. Lass den Kaufpreisanteil der Anlage im Vertrag gesondert ausweisen, denn bei einer einspeisenden Anlage fällt darauf keine Grunderwerbsteuer von 3,5–6,5 % an.
Die Einspeisevergütung ist an die Anlage gebunden, nicht an die Person. Nach § 25 EEG besteht der Anspruch für 20 Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres, und der Vergütungssatz bleibt der, der bei Inbetriebnahme galt. Beispiel: Eine Anlage, die im Mai 2015 ans Netz ging, wird bis zum 31.12.2035 zum Satz von 2015 vergütet, egal wie oft das Haus den Besitzer wechselt.
| Inbetriebnahme | Vergütung läuft bis | Restlaufzeit bei Kauf 2026 |
|---|---|---|
| 2010 | 31.12.2030 | 4 volle Jahre |
| 2015 | 31.12.2035 | 9 volle Jahre |
| 2020 | 31.12.2040 | 14 volle Jahre |
| 2024 | 31.12.2044 | 18 volle Jahre |
Das Inbetriebnahmedatum ist deshalb die wichtigste Zahl im ganzen Vorgang: Es bestimmt Vergütungssatz, Restlaufzeit und damit den Wert der Anlage. Lass dir das Inbetriebnahmeprotokoll und die letzte Jahresabrechnung des Netzbetreibers zeigen. Läuft die Förderung bald aus, ist die Anlage nicht wertlos, sie liefert weiter günstigen Eigenverbrauchsstrom, und für den Überschuss gibt es den Marktwert, mehr dazu im Ratgeber der Verbraucherzentrale zu Ü20-Anlagen und in unserem Artikel zur Einspeisevergütung.
Die Anlage wird im Marktstammdatenregister nicht neu registriert, sondern innerhalb eines Monats per Betreiberwechsel auf dich übertragen, parallel meldest du den Wechsel dem Netzbetreiber. Der Ablauf laut MaStR-Webhilfe:
Die Frist beträgt einen Monat nach dem Eigentumsübergang (§ 5 MaStRV). Wer sie verpasst, riskiert Vergütungskürzungen. Der Haken: Du kannst den Wechsel nicht allein auslösen, der Verkäufer muss mitwirken, und nach der Beurkundung hast du wenig Druckmittel. Vereinbare die Mitwirkung deshalb im Kaufvertrag, am besten mit Termin.
Parallel meldest du den Wechsel dem Netzbetreiber (Formular „Betreiberwechsel" bzw. „Anlagenübernahme"): Zählerstände am Übergabetag, neue Bankverbindung, Kopie der MaStR-Bestätigung. Ab dem Übergabetag wird die Vergütung an dich ausgezahlt. Hat der Verkäufer einen Direktvermarkter, Wartungs- oder Monitoringvertrag, brauchst du auch dort eine Übernahme oder Kündigung.
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Eine zehn Jahre alte 8-kWp-Anlage ist im Rechenbeispiel grob 11.000–12.000 € wert, also selten mehr als die Hälfte des Neupreises, und dieser Anteil gehört gesondert in den Kaufvertrag. Für Bestandsanlagen zählt nicht der Anschaffungspreis, sondern der Ertragswert: der künftige Nutzen über die Restlaufzeit abzüglich Betriebskosten.
Rechenbeispiel: 8-kWp-Anlage, Inbetriebnahme 2016, Jahresertrag 7.200 kWh, Vergütung im Beispiel 12 ct/kWh, Restlaufzeit bis Ende 2036 (10 volle Jahre).
Zum Vergleich kostet eine neue 8-kWp-Anlage 8.000–12.000 €. Eine zehn Jahre alte Anlage ist also selten mehr als die Hälfte des Neupreises wert, ihr Plus liegt im höheren Alt-Vergütungssatz. Bei größeren Beträgen lohnt ein Sachverständiger, der Module (Degradation, Mikrorisse), Unterkonstruktion und Verkabelung prüft.
Im Kaufvertrag gesondert ausweisen, das hat einen steuerlichen Grund: Speist die Anlage ganz oder teilweise ins Netz ein, gilt sie grunderwerbsteuerlich als Betriebsvorrichtung, und der auf sie entfallende Kaufpreisanteil unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer (je nach Bundesland 3,5–6,5 %). Dient sie ausschließlich dem Eigenverbrauch oder ist sie dachintegriert, zählt sie zum Gebäude und wird mitbesteuert. Bei 12.000 € Anlagenanteil sind das bis zu 780 € Ersparnis.
Einkommensteuer fällt bei Anlagen bis 30 kWp nach § 3 Nr. 72 EStG nicht an, bei der Umsatzsteuer entscheidet der Status des Verkäufers: War er Kleinunternehmer, gibt es nichts zu beachten, bei Regelbesteuerung gehört ein Steuerberater an den Tisch.
Einkommensteuer: Einnahmen und Entnahmen aus Anlagen bis 30 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit (bei Altanlagen auf Mehrfamilienhäusern, die vor 2025 in Betrieb gingen: 15 kWp je Wohneinheit, maximal 100 kWp je Person) sind nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, das gilt seit 2022 auch für Altanlagen. Für dich als Käufer heißt das: keine Gewinnermittlung, keine Anlage EÜR, unabhängig davon, was der Verkäufer früher gemacht hat.
Umsatzsteuer: Hier entscheidet der Status des Verkäufers.
Bei Altanlagen mit Regelbesteuerung gehört ein Steuerberater an den Tisch, die Kosten sind gering im Vergleich zum Risiko. Grundlagen findest du im Ratgeber Photovoltaik und Steuern.
Vor dem Notartermin prüfst du, ob die Anlage im Gebäudeversicherungsvertrag steht, ob Herstellergarantien und die fünfjährige Gewährleistung des Installateurs auf dich übergehen, und lässt dir Ertragsdaten der letzten drei Jahre sowie Wartungsbelege zeigen.
Versicherung: Die Wohngebäudeversicherung geht mit dem Haus auf dich über, eine separate PV-Police nicht automatisch. Melde die Anlage deinem Gebäudeversicherer und prüfe, ob sie im Vertrag steht, sonst droht im Schadenfall Streit (PV-Anlage und Wohngebäudeversicherung).
Garantien: Herstellergarantien sind häufig übertragbar, wenn die Anlage am Standort bleibt, bei SMA und Fronius etwa hängt die verlängerte Garantie an der Produktregistrierung, die du auf dich umschreiben lassen solltest. Die Gewährleistung des Installateurs beträgt bei fest verbauten Dachanlagen fünf Jahre (BGH, Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 348/13), lass dir diese Ansprüche im Kaufvertrag abtreten.
Wartungshistorie: Ertragsdaten der letzten drei Jahre (Monitoring-Portal), Reinigungs- und Wartungsbelege, Alter des Wechselrichters (Lebensdauer 10–15 Jahre, Tausch 1.500–2.500 €) und des Speichers.
Checkliste vor dem Notartermin:
Ist die Anlage gemietet, gehört sie dem Anbieter, und der Mietvertrag läuft meist 20 Jahre. Enpal beschreibt in seinen FAQ zwei Wege: Der Verkäufer nutzt sein Kaufrecht und löst die Anlage vor dem Verkauf aus dem Mietvertrag, der Ablösepreis steht im Vertrag und richtet sich nach Restlaufzeit und Anlagengröße. Oder der notarielle Kaufvertrag regelt, dass du als Käufer in den Mietvertrag eintrittst, die nötigen Vertragstexte stellt Enpal in seinen AGB bereit. Ins Grundbuch trägt sich Enpal nach eigener Aussage nicht ein, andere Anbieter sichern sich teils per Dienstbarkeit ab, ein Blick in den Grundbuchauszug gehört deshalb dazu. Prüfe außerdem Restlaufzeit, monatliche Rate und den Preis für die Übernahme am Laufzeitende, ob Miete oder Kauf grundsätzlich klüger ist, zeigt der Ratgeber Solaranlage mieten oder kaufen.
Fazit: Eine übernommene PV-Anlage ist ein Gewinn, wenn du drei Dinge sauber regelst, den Betreiberwechsel im MaStR und beim Netzbetreiber innerhalb eines Monats, eine ehrliche Bewertung über den Ertragswert mit gesondertem Ausweis im Kaufvertrag und Klarheit über Steuerstatus und Verträge. Was eine neue Anlage im Vergleich leisten würde, rechnet dir der PV-Rechner in wenigen Minuten aus.
Häufige Fragen
Nein. Die Anlage bleibt im Marktstammdatenregister registriert, du meldest nur den Betreiberwechsel, gemeinsam mit dem Verkäufer, der den Vorgang aus seinem Konto startet. Dafür hast du einen Monat ab Eigentumsübergang Zeit. Zusätzlich informierst du den Netzbetreiber mit Zählerstand und Bankverbindung.
Ja. Der Vergütungsanspruch nach § 25 EEG hängt an der Anlage und gilt 20 Kalenderjahre plus das Inbetriebnahmejahr, zum Satz, der bei Inbetriebnahme galt. Eine 2015 in Betrieb genommene Anlage wird also bis Ende 2035 vergütet, unabhängig vom Eigentümerwechsel.
Nicht, wenn die Anlage ins Netz einspeist: Dann gilt sie als Betriebsvorrichtung, und ihr im Kaufvertrag gesondert ausgewiesener Anteil bleibt grunderwerbsteuerfrei. Dient sie nur dem Eigenverbrauch oder ist sie dachintegriert, zählt sie zum Gebäude und wird mit 3,5–6,5 % besteuert.
Einkommensteuer nicht, solange die Anlage die Grenzen des § 3 Nr. 72 EStG einhält (30 kWp beim Einfamilienhaus). Bei der Umsatzsteuer bleibst du in der Regel Kleinunternehmer. Nur wenn der Verkäufer bei einer Altanlage zur Regelbesteuerung optiert hatte, solltest du die Übernahme mit einem Steuerberater klären.
Laut Enpal gibt es zwei Wege: Der Verkäufer kauft die Anlage über sein vertragliches Kaufrecht heraus, oder der notarielle Kaufvertrag legt fest, dass du in den Mietvertrag eintrittst. Prüfe vorher Restlaufzeit, monatliche Rate und die Konditionen am Laufzeitende, bevor du dich für die Übernahme entscheidest.
Weitere Themen: Solar-Angebote, Solar-Rechner, Förderung 2026.
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Andreas Mali
Gründer & Redaktion PhotovoltaikGenie
Andreas Mali ist Gründer von PhotovoltaikGenie und recherchiert Förderprogramme, Einspeisevergütung und Marktpreise fortlaufend aus Primärquellen (Bundesnetzagentur, KfW, Landesförderbanken). Mehr über uns & unsere Methodik
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